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Die Honorare werden gemäß dem Tarif über die Mindesthöhe der Anwaltshonorare festgelegt.

VERORDNUNG Nr. 1

vom 9. Juli 2004

über die Mindesthöhe der Anwaltshonorare

(Veröffentlicht im Gesetzblatt Nr. 64 vom 23.07.2004; verändert und ergänzt in Nr. 2 von 2009; ergänzt in Nr. 43 vom 08.06.2010)

 

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1. Die Höhe des Honorars für die vom Rechtsanwalt geleistete Rechtshilfe wird nach freier Vereinbarung auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags mit dem Kunden festgelegt, aber sie kann nicht niedriger als die in dieser Verordnung festgelegte minimale Höhe für die entsprechende Art der Hilfe sein,